Mitgliederversammlung

§ 3.1.1 Wahlordnung

1.) Aktiv stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

2.) Jedes Vollmitglied hat eine Stimme pro zu vergebenden Posten oder Beschluss.

3.) Beschlussfähigkeit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen Beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.) Selbstdarstellung der passiv Wahlberechtigten.

Jeder passiv Wahlberechtigte welcher sich zur Wahl stellt muss die Gelegenheit zu einer kurzen Selbstdarstellung erhalten, welche Name, Geschlecht, Beruf, eventuell Religionszugehörigkeit oder ethische Gesinnung, sozialer Stand und Aufgabenziele innerhalb des Vereins zum Inhalt hat.

5.) Wahlgrundsatz der Ausgewogenheit.

Bei der Stimmabgabe sollte das wahlberechtigte Mitglied daran denken, dass sich bei der Wahl der Stellvertreter eine Vorauswahl zur Vereinsleitung ergibt und daraus eventuell eine Zwangsläufigkeit für den Vereinsrat.
Daher sollten sich die Mitglieder im binistischen Sinn Gedanken über die ausgewogene Zusammenstellung der zur Wahl stehenden Stellvertreter machen und dabei schon berücksichtigen, welche Elemente der Ausgewogenheit im Vereinsrat noch fehlen.
Ein guter Berufemix ist hier erstrebenswert in einem ausgewogenen Verhältnis von Akademikern und Nichtakademikern, Handwerkern und Büromenschen, Sozialhilfeempfänger und Unternehmer.

6.) Abstimmungen.

Sie erfolgen per Email, gegebenenfalls auch per Briefpost und werden namentlich im vereinsinternen Internet veröffentlicht.

7.) Abstimmungsende ist 12:00 Uhr mittags zum festgelegten Datum.

8.) Abstimmungssperre, auf Dauer oder Zeit, wird erteilt bei vereinsschädigendem Verhalten!

BiSGeV / Intern

Letzte Änderung: 25.12.2006

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