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Die Wiederwahl eines ehemaligen oder amtierenden Finanzprüfers ist nicht gewünscht. Finanzprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereines sein. Personen welche zur Zeit schon in anderen Gremien ähnliche Posten bekleiden. Auch ausserhalb des Vereins, also in Religionsgemeinschaften, Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, oder Vereinswesen. Dazu zählt nicht die Eigenschaft als Chef eines eigenen Betriebes. Personen welche durch Mitgliederbeschluss einer vereinsinternen Sperre unterliegen.
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