§ 4.2. Finanzprüferwahl

§ 4.2 Wahl der Finanzprüfer

1.) Passiv - Wahl - Aufruf.

Am 1. November jeden Jahres ergeht die Aufforderung an alle Berechtigten ihre Bereitschaft zu erklären, als Kandidat an der passiven Wahl teilnehmen zu wollen.

2.) Kandidaturberechtigung.

Vollmitglieder, die nicht gesperrt sind und mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben.

3.) Kandidaturausschluss.

Die Wiederwahl eines ehemaligen oder amtierenden Finanzprüfers ist nicht gewünscht.
Finanzprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereines sein.
Personen welche zur Zeit schon in anderen Gremien ähnliche Posten bekleiden.
Auch ausserhalb des Vereins, also in Religionsgemeinschaften, Wirtschaft, Wissenschaft,
Politik,   oder Vereinswesen. Dazu zählt nicht die Eigenschaft als Chef eines eigenen Betriebes.
Personen welche durch Mitgliederbeschluss einer vereinsinternen Sperre unterliegen.

4.) Die Anzahl der Kassenprüfer ist variabel, soll jedoch paritätisch gestaltet sein. (m/w)

5.) Erklärungsfrist zur Passivwahl ist der 28. November, 12:00 mittags.

6.) Aktiv - Wahl - Aufruf.

Der Wahlaufruf an die berechtigten Vollmitglieder zur Wahl der neuen Kassenprüfer sollte am ersten Dezember eines jeden Jahres ergehen.
Dieser Aufruf muss einen Verweis (Link) zur Kandidatenliste enthalten.

7.) Wahlende ist der 28. Dezember, 12:00 Uhr mittags.

8.) Paritätische Auswahl.

Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Sowohl von männlicher, wie auch von weiblicher Seite.
Als Geschlecht wird hier angenommen, für welches er sich in der Vergangenheit ausgab.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

Mailkontakt