§ 4.1. Finanzprüfung

§ 4.1 Finanzprüfung

01.) Die Finanzprüfer des Vereins.

Sie werden im Sinne § 3.0.2, § 3.1.3 und § 4.2 der Wahlordnung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

02.) Die Zulassung zum Finanzprüfer.

Die Anzahl an Finanzprüfer die zur Passivwahl zugelassen werden bestimmt der scheidende Vorstand durch Beschluss und sollte dem Arbeitsaufwand der Finanzprüfer gerecht werden.

03.) Die Amtsdauer eines Finanzprüfers beträgt ein Geschäftsjahr.

04.) Die Aufgaben.

Die Finanzprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Finanzprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung im vereinsinternen Internet zu informieren.

05.) Die Mittelausstattung der Finanzprüfer.

Die Finanzprüfer sind berechtigt sich sachkundiger Hilfe von innen und außen zu bedienen.
Anfallende Kosten sind durch den Gesamtvorstand im Rahmen vorhandener Mittel zu genehmigen.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

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