§ 4.0.0 Finanzordnung

01.) Die Regelung der Vereinsfinanzen obliegt dem Finanzverwalter des Vereins.

02.) Die Mitgliedsbeiträge sind investiv und sicher, keinesfalls spekulativ, anzulegen.

03.) Die Ausgaben dürfen zu keiner Zeit höher sein als die Einnahmen.

04.) Es sind stets soviel liquide Mittel vorrätig zu halten, wie jährlich notwendig sind.

05.) Eine Kreditaufnahme ist absolut untersagt.

06.) Bürgschaften dürfen 30% des festgelegten Kapitals nicht überschreiten

07.) Die Gesamtpersonalkosten.

Dürfen 5% der Gesamteinnahmen nicht überschreiten.

08.) Die Einnahmequellen.

Der Vereins finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zinseinnahmen,  Vorträge, Publikationen, sozialpädagogische und ähnliche Dienstleistungen.

09.) Verträge.

Verträge mit Firmen oder Mitarbeiter werden vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen und sollten sich auf das laufende Geschäftsjahr beschränken, um dem kommenden, neuen Vorstand entsprechenden Spielraum zu geben.

10.) Die Vereinsmitarbeit.

Die Mitarbeit im Verein geschieht freiwillig und kostenlos, dies gilt auch für die Mitarbeit der Vorstandsmitglieder. Eine Bezahlung setzt erst ein, wenn der Verein dazu fähig ist.
Aufwendungen für den Verein werden, wenn sie im Vorfeld mit dem Finanzverwalter abgesprochen und genehmigt sind, selbstverständlich ersetzt.

11.) Die Leistungsordnung.

Sie wird vom Gesamtvorstand erarbeitet und nach den Leistungsmöglichkeiten des Vereins einstimmig festgelegt.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

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