§ 3.3.1.Vertragsgrundlage

1. Jede Ratsmitgliedschaft ergibt sich aus § 3.2.1 Punkt 9 oder aus § 3.3.0 Punkt 1.

3. Jede Ratsmitgliedschaft ist auf Dauer angelegt.

4. Ein Ratsvertrag kann individuell erarbeitet werden.

5. Individuelle Verträge.

Die Honorierung ist, wie auch alle anderen Bestandteile des Ratsvertrages frei verhandelbar und sollten, bescheiden, vorbildhaft und im Rahmen der finanziellen Vereinsmöglichkeiten liegen.

6. Vertragsänderungen sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

7. Kündigung des Ratsvertrages.

Die Kündigung eines Ratsvertrages ist nur möglich in beiderseitigem Einvernehmen oder im Fall von vereinsschädigendem Verhalten.
Dann ist es möglich eine Kündigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes wie auch des Vereinsrates mit einer vierfünftel Mehrheit, in allen Organen, zu erwirken.

8. Die Ratsautorität.

Diese ergibt sich aus § 3.3.0. Punkt 3 und 4.
Im Weiteren erwächst die Ratsautorität alleine aus dem Ansehen und dem ihm entgegengebrachten Respekt, welches sich das Ratsmitglied durch sein weitblickendes, honoriges, Denken und Handeln verschafft.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

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