§ 3.2.7. F.-L.-Stellvertreter

§ 3.2.7 Stellvertretende Finanzleitung

01.) Beginn der Amtszeit.

Die beiden Stellvertreter der Finanzleitung werden im Sinne § 3.0.1, § 3.0.2, § 3.1.0 und § 3.1.8 der Wahlordnung, von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt und verbleiben im Amt bis die neu gewählten Nachfolger ihre Arbeit aufnehmen.

02.) Sie sind der F.- Leitung nachrangig weisungsbef. Regulativ im Sinne der V.- Satzung.

03.) Sie sind Leiter des Sekretariats der Finanzleitung und Schriftführer des Vereins.

03.) Sie initiieren und kontrollieren die Umsetzung der Direktiven des Finanzleiters.

04.) Sie sind für Aufbewahrung und Sicherstellung von Belegen verantwortlich.

05.) Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außerger. Belangen der Finanzen.

06.) Sie sind berechtigt Beschlüsse mitzutragen oder abzulehnen.

07.) Sie sind für die gesamte Internetdokumentation der Finanzleitung verantwortlich.

08.) Insbesondere für die wahrheitsgetreuen Rechnungslegungen im Internet.

09.) Weitere Pflichten und Aufgaben:

Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche durch Satzung, Recht und Gesetz geeignet sind, eine ordnungsgemäße Leitung zur Sicherung der Vereinsaufgaben und somit zum Wohl des Vereins, seiner Mitglieder und der, alle ihm anvertrauten, Menschen zu gewährleisten.
Gleichfalls obliegt dieser Position die Fürsorge für die Mitarbeiter der Vereinsleitung, auf dass sie gut ausgebildet werden, motiviert sind und ausreichend Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.

10.) Ende der Amtszeit.

Sie verbleiben im Amt bis ein gewählter Nachfolger ihre Arbeit übernimmt und erhalten bei Entlastung automatisch das passive Wahlrecht zum Finanzleiter, wie auch zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.