§ 2.2 Mitgliedsregeln

1.) Die Mitglieder sind angehalten,

den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit –
in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten und zu unterstützen.

2.) Ein Vereinsausschluß ist nicht möglich,

auch dann nicht, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
– auch in der Öffentlichkeit –  schwer verstößt oder verstoßen hat.
Ein Mitglied kann aber, bei solcherlei Verhalten vom Vereinsrat mit einfacher Mehrheit von Rechten ausgeschlossen, gesperrt werden.

3.) Ehemaligen Vorstandsmitgliedern

kann das passive Wahlrecht zeitweise oder auch ganz aberkannt werden, wenn sie am Ende ihrer Amtszeit keine Entlastung fanden.

4.) Die Mitgliedschaft

Sie endet durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
Eine Kündigung hat nur rein dokumentarischen Wert jedoch keine weitere Auswirkung, insofern,
als die Mitgliedschaft selbst zu nichts verpflichtet und Rechte nicht genutzt werden müssen.
Die dem Verein, vom Mitglied, überlassenen Vermögenswerte verbleiben im Verein.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

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