§ 1.2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Im Sinne dieser Satzung  und des Abschnittes  "steuerbegünstigete Zwecke"  der Abgabenordnung
§ 52 AO in der jeweils gültigen Fassung  und  des §§ 56 & 57 AO  in Bezug auf die Ausschließlich-
keit und Unmittelbarkeit der Mittelverwendung.

2.) Der Verein wird auf dem Gebiet der allgemeinen und berufsfördernden Bildung tätig.

Dies vordringlich durch eine Weiterbildung die den Einzelnen in die Lage versetzen soll, künftig die eigenen Probleme auch selbst zu lösen, als dann auch dabei zu helfen andere Personen hierin anzuleiten.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

5.) Es darf keine Person begünstigt werden.     

Zum Beispiel durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

6.) Eine Änderung des Vereinszweck

darf nur im Rahmen des in § 1.1 und § 1.2 gegebenen Rahmens erfolgen.

Praxis
Binistische Vereinigung e.V.

Letzte Änderung: 18.06.2007

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