Im sozialgerichtlichen Verfahren, S 21 SO 9/10 ER (VNR: 146516)
Wird beantragt, 1. Den Anträgen der Antragsgegnerin nicht zu folgen. 2. Die Klage des Antragsteller weiter zu verfolgen, um in einer gerichtlichen Überprüfung festzustellen, ob hier, durch Haltung und Handlung der Antragsgegnerin, ein Ver- stoß gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 und 2 besteht. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Begründung: 1. Die Antragsgegnerin ist ihrer Informationspflicht in nicht ausreichender Form nachgekom- men, wodurch sie auch die daraus entstehenden Auswirkungen zu verantworten hat. 2. Es nicht einsehbar, warum einem schwer erkrankten oder genesenden Menschen, die für jeden Menschen einsehbare, als auch vom Grundgesetz her garantierte, notwendige Hilfe verweigert wird. 3. Hierdurch entsteht, nicht nur für mich, der dringende Tatverdacht, dass auf kaltem Wege unser Grundgesetz umgangen oder gar ausgehebelt werden soll. Um so, vielleicht, zu- sätzlich, Sozialgerichts- und eigene Personalkosten zu sparen.
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