Geschäftsordnung

§ 1.2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Im Sinne dieser Satzung und im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung AO §§ 51 & 52 in der jeweils gültigen Fassung.
Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig.

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4. Es darf keine Person begünstigt werden.     

Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

5.) Eine Änderung des Vereinszweck

darf nur im Rahmen des in § 1.1 und § 1.2 gegebenen Rahmens erfolgen.

BiSGeV / Intern

Letzte Änderung: 20.11.2006

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