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Die Wiederwahl eines ehemaligen oder amtierenden stellv. Finanzleiters ist nicht gewünscht. Personen welche zur Zeit schon in anderen Gremien ähnliche Posten bekleiden. Auch ausserhalb des Vereins, also in Religionsgemeinschaften, Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, oder Vereinswesen. Dazu zählt nicht die Eigenschaft als Chef eines eigenen Betriebes. Personen welche durch Mitgliederbeschluss einer vereinsinternen Sperre unterliegen.
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